Bäume auf Grundstücksgrenze – Rechtsgrundlagen/Kapprecht
Fachartikel Traumhaus

Bäume auf Grundstücksgrenze – Rechtsgrundlagen/Kapprecht

    «Fast täglich ärgere ich mich über einen Apfelbaum, der vom Nachbargrundstück zu zwei Dritteln über mein Grundstück ragt und meinen Garten mit faulem Obst und Blättern verwüstet. Gerne würde ich veranlassen, das störende und Arbeit verursachende Gewächs zu fällen. Von mehreren Seiten wurde mir aber gesagt, dies sei nicht möglich, zumal es sich beim Nachbargrundstück um öffentliches Land (SBB-Land) handelt. Kann ich überhaupt etwas unternehmen? » A. P. ausW.

     

    Ihre Situation führt immer wieder zu Streitigkeiten und es existieren zahlreiche Abhandlungen und Rechtsurteile zu diesem Thema. Gesetzlich existieren hierzu Regelungen auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene. Grundsätzlich gilt Art. 687 ZGB, welcher Ihnen das Recht gibt, Grundstücksgrenze überragende Äste, welche Ihr Eigentum schädigen, d. h. in der Nutzung beeinträchtigen, kappen zu lassen. Dies unter dem Vorbehalt, dass die Äste auf Ihre Beschwerde hin nicht innert angemessener Frist durch den Baumeigentümer beseitigt wurden.
    Im vorliegenden Fall ist dabei vorerst zu klären, ob eine Schädigung im Sinne von Art. 687 ZGB vorliegt. Der entsprechende Nachweis ist meistens schwierig. Zur diesbezüglichen Beurteilung empfiehlt sich der Beizug eines auf Nachbarrecht spezialisierten Juristen. Falls eine Schädigung vorliegt, ist die Frage u. E. unabhängig vom Baumeigentümer, d. h. es spielt keine Rolle, ob es sich um privates oder öffentliches Eigentum handelt. Die Angemessenheit der Beseitigungsfrist ist fallweise zu beurteilen und richtet sich nach der Jahreszeit, dem Schaden, der Ihnen durch den Überhang entsteht sowie dem Schaden, der dem Baumeigentümer durch eine unzeitige Kappung entstehen könnte. Eine Kappung ohne Not sollte nur während der Vegetationsruhe vom 1. November bis 1. März erfolgen.
    Art. 687 ZGB findet nicht auf Bäume Anwendung, die mit dem Stamm überragen oder auf der Grenze stehen, da die Kappung des Baumstammes fast immer das Absterben des ganzen Baumes zur Folge hat. Wenn, wie in Ihrem Fall, der Baum zu 2/3 zurückgeschnitten würde, bestünde die Gefahr, dass dieser Schaden erleidet, resp. ganz abstirbt. Nach einem Entscheid des Zürcher Obergerichts muss bei einer rechtsmässigen Kappung jedoch auf eine eventuelle Schädigung keine Rücksicht genommen werden.
    Gesetzlich existiert ein Eigentumsrecht an den gekappten Ästen. Dieses Recht wird als Äquivalent für die Mühe und Arbeit des Kappens angesehen. Dies entspricht in Ihrem Fall nicht den wirtschaftlichen Interessen und ist daher natürlich eher eine Belastung als eine Berechtigung. Falls Sie die überhängenden Äste nicht selbst kappen wollen, kann gegen den Baumeigentümer auf Beseitigung des Überhangs geklagt werden, was in den meisten Fällen beschwerlicher ist als die Sache gleich selbst zu erledigen.
    Text: Pascal Lutz

     

    Fachartikel als PDF: Traumhaus 5/2007

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    Bäume auf Grundstücksgrenze – Rechtsgrundlagen/Kapprecht

      «Fast täglich ärgere ich mich über einen Apfelbaum, der vom Nachbargrundstück zu zwei Dritteln über mein Grundstück ragt und meinen Garten mit faulem Obst und Blättern verwüstet. Gerne würde ich veranlassen, das störende und Arbeit verursachende Gewächs zu fällen. Von mehreren Seiten wurde mir aber gesagt, dies sei nicht möglich, zumal es sich beim Nachbargrundstück um öffentliches Land (SBB-Land) handelt. Kann ich überhaupt etwas unternehmen? » A. P. ausW.

       

      Ihre Situation führt immer wieder zu Streitigkeiten und es existieren zahlreiche Abhandlungen und Rechtsurteile zu diesem Thema. Gesetzlich existieren hierzu Regelungen auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene. Grundsätzlich gilt Art. 687 ZGB, welcher Ihnen das Recht gibt, Grundstücksgrenze überragende Äste, welche Ihr Eigentum schädigen, d. h. in der Nutzung beeinträchtigen, kappen zu lassen. Dies unter dem Vorbehalt, dass die Äste auf Ihre Beschwerde hin nicht innert angemessener Frist durch den Baumeigentümer beseitigt wurden.
      Im vorliegenden Fall ist dabei vorerst zu klären, ob eine Schädigung im Sinne von Art. 687 ZGB vorliegt. Der entsprechende Nachweis ist meistens schwierig. Zur diesbezüglichen Beurteilung empfiehlt sich der Beizug eines auf Nachbarrecht spezialisierten Juristen. Falls eine Schädigung vorliegt, ist die Frage u. E. unabhängig vom Baumeigentümer, d. h. es spielt keine Rolle, ob es sich um privates oder öffentliches Eigentum handelt. Die Angemessenheit der Beseitigungsfrist ist fallweise zu beurteilen und richtet sich nach der Jahreszeit, dem Schaden, der Ihnen durch den Überhang entsteht sowie dem Schaden, der dem Baumeigentümer durch eine unzeitige Kappung entstehen könnte. Eine Kappung ohne Not sollte nur während der Vegetationsruhe vom 1. November bis 1. März erfolgen.
      Art. 687 ZGB findet nicht auf Bäume Anwendung, die mit dem Stamm überragen oder auf der Grenze stehen, da die Kappung des Baumstammes fast immer das Absterben des ganzen Baumes zur Folge hat. Wenn, wie in Ihrem Fall, der Baum zu 2/3 zurückgeschnitten würde, bestünde die Gefahr, dass dieser Schaden erleidet, resp. ganz abstirbt. Nach einem Entscheid des Zürcher Obergerichts muss bei einer rechtsmässigen Kappung jedoch auf eine eventuelle Schädigung keine Rücksicht genommen werden.
      Gesetzlich existiert ein Eigentumsrecht an den gekappten Ästen. Dieses Recht wird als Äquivalent für die Mühe und Arbeit des Kappens angesehen. Dies entspricht in Ihrem Fall nicht den wirtschaftlichen Interessen und ist daher natürlich eher eine Belastung als eine Berechtigung. Falls Sie die überhängenden Äste nicht selbst kappen wollen, kann gegen den Baumeigentümer auf Beseitigung des Überhangs geklagt werden, was in den meisten Fällen beschwerlicher ist als die Sache gleich selbst zu erledigen.
      Text: Pascal Lutz

       

      Fachartikel als PDF: Traumhaus 5/2007